Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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58. N 1 2. Mu# 4 4. 
vom 27. Dezember 1912, "6 
die im 1. Vierteljahr 1913 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Gemäß § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1912, betreffend die Verlegung des 
Etats= und Rechnungsjahres (Ges-S. S. 106), gelangt die Grundsteuer für das 
1. Viertel des Kalenderjahres 1913 mit /1°0 von jeder Steuereinheit zur Erhebung. 
Als Termin für die Hebung dieser Steuer wird der 1. März 1913 festgesetzt. 
Dabei wird bemerkt, daß Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge 
von ½ Pfennig und darüber für einen vollen Pfennig gerechnet werden. 
Die gemäß § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 21. Dezember 
1911 (Ges.-S. S. 71) auf das 1. Vierteljahr 1913 entfallenden Einkommensteuer- 
beträge sind spätestens bis G. März 1913 an die staatlichen Steuerhebestellen zu 
entrichten. Steuerpflichtige, die vor diesem Zeitpunkt aus dem Fürstentum verziehen, 
haben die fälligen Steuerbeträge spätestens am Wegzugstage zu entrichten. 
Greiz, den 27. Dezember 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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