Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Außerdem haben die Schulamtskandidaten jährlich eine größere wissenschaft- 
liche Arbeit mit Angabe der benutzten Literatur anzufertigen, die von dem Konferenz- 
leiter beurleilt wird und von den Kandidaten der Meldung zur II. Prüsung 
beigufügen ist. 
3. 
Der praktischen Durchbildung dienen Lehrproben mit nachfolgender Vesprechung 
aus möglichst allen Schulgattungen und Unterrichtsföchern der Volksschule, die von 
dem Leiter oder von den Schulamtskandidaten gehalten werden, zu denen aber auch 
andere geeignete Lehrkräfte herangezogen werden können. Ferner werden nach Maß- 
gabe der Lehrpläne die Grundsätze für Auswahl und Anordnung des Stoffes für 
die verschicdenen Schuljahre erörtert. Endlich wird durch den Besuch geeigneter 
Erziehungs= und Bildungsanstalten (Krippe, Knabenhort, Hilfsschule, Fortbildungs- 
schule, Schulbäder, Schulgärten u. s. w.) praktische Schulkunde getrieben. 
4. 
Die von der Oberschulbehörde zur Durcharbeitung für die zweite Prüfung 
bekannt gegebenen pädagogischen Werke bleiben dem Privatstudium der Schulamts= 
kandidaten vorbehalten. 
5. 
Die Konferenzleiter haben jährlich nach obigen Gesichtspunkten der Ober- 
schulbehörde Bericht über die Art, den Inhalt und Gang der Arbeit zu erstatten. 
Greiz, den 2. März 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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