Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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83. 
Ferner: Zu § 159 der Ausführungsbestimmungen. 
Aus allen abgabepflichtigen Urkunden, Urkunden-Ausfertigungen und Ur- 
kundenabschriften, die hinausgegeben werden, muß der Betrag der Abgabe und deren 
Entrichtung ersichtlich sein. Die vorgeschriebene Bescheinigung ist vom Gerichts- 
schreiber und den Beamten der Amtsgerichtssportelkassen bezw. vom Notar auszustellen. 
8 4. 
Zu § 160 der Ausführungsbestimmungen. 
Zu den Nachweisungen sind Formulare nach Muster 26 und 27 der Aus- 
führungsbestimmungen zu verwenden. 
Die bei den Amtsgerichtssportelkassen eingehenden Reichsstempelabgaben der 
Tarifnummer 11 sind als durchlaufende Gelder zu behandeln. 
Der vereinnahmte Betrag ist zunächst im „Kassabuch“ einzutragen, dann in 
das „Sportelkassabuch“ zu übertragen. Im Sportelregister ist die erfolgte Zahlung 
zu vermerken. Behörden 
Die Reichsstempelabgaben der Tarifnummer 11 sind im Sportelregister 7 4 
den Spalten „Gesamtbetrag“ und „Behörden“ einzutragen. Zur Bezeichnung des — 
— ist in der Spalte „Behörden“ über den Betrag der Vermerk: St 
R. St.“ zu setzen. E 
eim Neudruck von Formularen zum Sportelregister wird in der übteilung 
Separatgebühren eine neue Spalte mit der Ueberschrift „Reichsstempelabgaben" ein- 
gefügt werden. Sobald diese neuen Formulare in Gebrauch genommen werden, 
ist die Abgabe in dieser Spalte unter Weglassung der Buchstaben „R. St.“ einzutragen. 
Zwecks Eintragung der Abgabe im Sportelregister ist ihre Berechnung dem 
Sportelkassenkontrolleur vorzulegen. Er versieht die Berechnung nach dem erfolgten 
Eintrag mit der Nummer, welche die Abgabe im Sportelregister erhalten hat. 
Im Sportelkassabuch ist bereits jetzt, und zwar in den vorhandenen Formularen 
handschriftlich unter C Separatgebühren hinter der Spalte „Ortsgerichtspersonen“ 
bezw. „Ayungsgebühren“ eine weitere Spalte mit der Ueberschrift „Reichsstempel- 
abgaben“ anzusügen. 
Die auf Reichsstempelabgaben eingegangenen Beträge sind * Monatsschluß 
von der Gerichtssportelkasse an die zuständige Steuerstelle abzuführen 
Die Eintragungen in Spalte 9 bezw. 11 der nach § 160 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats zu Tarisnummer 11 (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich 
912 S. 76 ff) von dem Gerichtsschreiber an die zuständige Steuerstelle mitzu-
	        
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