Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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einzelne Landesteile zu bestellenden besonderen Beauftragten ob. Der Wirkungskreis 
und die Zuständigkeit dieser besonderen Beauftragten werden öffentlich bekannt gemacht. 
83. 
Im Sinne des Viehseuchengesetzes und der Ausführungsvorschriften des 
Bundesrats ist „höhere Polizeibehörde“ und „Polizeibehörde“: das Fürstliche 
Landratsamt. 
„Polizeibehörde“ im Sinne der 9§ 3, 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 des Vieh- 
seuchengesetzes ist die örtliche Polizeiverwaltung (Gemeindevorstand us#w.]. 
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Das Fürstliche Landratsamt hat alle polizeilichen Masiregeln zu treffen, die 
nicht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen sind. 
Die örtliche Polizeiverwaltung hat über un zu ihrer Kenntnis gelangten 
Ausbruch einer Seuche unverzüglich dem Fürstlichen Landratsamt auf die schnellste 
und sicherste Weise zu berichten. 
65. 
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt vorbehalten: 
1. Die e nord von Maßregeln zur Abwehr der Seucheneinschleppungen 
L des Viehseuchengesece]l. 
2. 6 Ernennung besonderer Beauftragter nach §.2 dieser Verordnung 
und die Abgrenzung ihrer Befugnisse. 
3. Die Negelung des bei Einziehung des tierärztlichen Obergutachtens 
[(§ 15 Absatz 2 des Viehseuchengesehes] zu bcobachtenden Verfahrens 
und Bestimmung darüber, ob dieses Gutachten von einem einzelnen 
Sachverständigen oder von einer besonderen Kommission zu erstatten ist. 
4. Die Ueberwachung aller Vorbeugungs= und Bekämpfungsmaßregeln. 
ie Fürstliche Landesregierung kann auch innerhalb der Zuständigkeit der 
anderen Böhbrdn Anordnungen erlassen. 
868. 
Unter den „beamteten Tierärzten“ sind der Landestierarzt und die 
Ticrärzte zu verstehen, denen die Fürstliche Landesregierung amtstierärztliche Be- 
fugnisse ganz oder teilweise überträgt, letzterenfalls natürlich nur innerhalb der 
Grenzen der übertragenen Befugnisse. 
6 7. 
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt 
mündliche Bekanntgabe. 
Es muß aber deren schriftliche Eröffnung, und zwar innerhalb dreier Tage, 
auf den binnen einer Woche zu stellenden Antrag der Beteiligten erfolgen. Die
	        
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