Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

57 
linstche Ei Eröffnung ist ohne Einfluß auf die seit der ersten Bekanntgabe laufende 
eschwerd 
heie.. die sich an eine unbestimmte Personenzahl richten, sind unter 
der Feeichmg „viehseuchenpolizeiliche Anordnung“ öffentlich bekannt zu machen. 
der Beobachtung anderer WVorworschriften hängt die Giltigkeit vieh- 
gunchenpeant Anordnungen nicht ab. 
868. 
Das Gutachten des vom Tierbesitzer zugezogenen approbierten Tierarztes 
[§8 15 Absatz 1 des Viehseuchengesetzes] soll binnen 2 Tagen von der Erklärung des 
Tierbesitzers ab beim Fürstlichen Landratsamte eingereicht werden. 
Die Einholung des tierärztlichen Obergutachtens I[s 15 Absatz 2 des Vieh- 
seuchengesetzes ist durch Vermittelung des Landratsamtes bei der Fürstlichen Landes- 
regierung zu beantragen. 
Die zur Feststellung einer Seuche erforderlichen Teile eines Tieres (§ 15 
Absatz 1 des Viehseuchengesetzes! sind unter sicherem Verschluß oder unter Ueber- 
wachung auf Kosten des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihre Vernichtung 
von der zuständigen Stelle angeordnet wird. 
§#9. 
Gegen die Anordnungen der Polizeibehörden oder der besonderen Beauf- 
tragten findet die Beschwerde an die nächstvorgesetzte Behörde statt. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1912 in Kraft. Vom gleichem Zeit- 
punkt ab haben sich die Vorschriften der s§ 1—13 der Landesherrlichen Verordnung 
vom 29. März 1881, die Ausführung des Reichsgesebes über Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 betreffend, erledigt. 
Greiz, den 29. April 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.