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(2) Die Landesregiernng kann für Viehladestellen mit geringerem Verkehr
Ausnahmen zulassen.
2) Für schon bestehende Viehladestellen kann die Landesregierung eine an-
gemessene Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens gewähren.
12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte.
(§ 17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.)
38.
C) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-
Gesehbl. S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rals vom 16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des
Bundesrats über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 317),
für Vayern die Bestimmungen des Königlichen Staatsministeriums des Innern und
des Königlichen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August
1904 (G. und V. Bl. S. 494), finden entsprechende Anwendung auch auf den Ver-
kehr mit Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen,
ferner auf Viehwagen von Eiscubahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn
darin fremdländische und wilde Tierc befördert worden sind, die nicht zu den im § 1
des Gesehhes vom 25. Februar 1876 erwähnten Tierarten gehören.
C) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern
zum Viehtransporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und
Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder
bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten,
Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbinde=
stricke) sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Die
Landesregierung kann anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem Ge-
brauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinsiziert werden.
633.
Durch die Laudesregierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß
auch die zur Besförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behält-
nisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche
gereinigt und desinfizJiert werden.
* 40.
)Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch
auszuführen.
() Die Reinigung und die Degsinfektion von Schiffsräumen einschließlich
der Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung
der Tiere benutzt worden sind.
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