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Stunden beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den
Markt amtstierärztlich untersucht werden. Die Viehmarktplätze und die anstoßenden
Teile der Zu. und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen
und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
l 48.
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer
Anordnung der Landesregierung der gewerbsmäßige Handel mit Vieh bestimmter
Gattungen an Markttagen außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt
werden. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist nur mit Genehmigung der
höheren Polizeibehörde zulässig.
49.
Für Viehmärkte kann angcordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Ab-
trieb unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibe=
hörde gemeldet werden.
6 50.
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung
oder zum Auftrieb auf andere Schlachwiehmärkte erfolgt, durch die höhere Polizei-
behörde verboten werden.
861.
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne
polizeiliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden.
8 52.
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtwichhöfen oder
in öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht= oder Handelszwecken aufgestellt sind,
darf nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung ( 28 Abs. 3) abgegeben oder
sonst verwertet werden.
g 53.
Auf Jahr- und Wocheninärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
befreit sind, finden die Bestimmungen der 88§ 47 bis 52 keine Anwendung.
14. Einrichtung und Betrieb von Gast. und Händlerställen.
(§# 17 Nr. 13 des Gesetzes.)
5 54.
C) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß-
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend dur
Tageslicht beleuchtet. oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt sein. Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände