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Kadavern und die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Ver-
fügung stehen.
6 61.
Die Landesregierung kann für die Herstellung der in den §§ 57 bis 60
angegebenen Einrichtungen eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes gewähren.
g 62.
Durch die Landesregierung kann angeordnet werden, daß
a) die Näume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt
oder weiterverarbeitet werden, huch oben abzuschließen sowie mit Türen
und Fenstern zu versehen sind
b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern ist;
c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besondere Einrichtungen
in einem besonderen Raume herzustellen sind;
d) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile
einzurichten ist.
8 63.
()Für neu zu errichtende Abdeckereien sind folgende besondere Betriebs-
räumlichkeiten vorzuschreiben:
a) ein Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere;
b) besondere Näumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere
zum Kochen sowic zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile;
ein Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächtiger
Hunde oder Katen;
d) ein Umkleide= und Woschraum für das Arbeitsperspual.
E) Die Landesregierung kann die Bereitstellung eines heizbaren Raumes
für die Vornahme von Zerlegungen einschließlich eines zu mikroskopischen Unter-
suchungen geeigneten Naumes vorschreiben.
8 64.
Für kleinere Abdeckereien kann die Landesregierung von den Vorschriften
der 938 57 bis 60, 63 Ausnahmen zulassen.
Betrieb.
z 66.
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen
Seiten geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten
nicht durchsickern können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein-
und Ausladen der Kadaver versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver und
Tierteile können audere undurchlässige Behältnisse verwendet werden, die während