Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Staatsvertrag 
zwischen dem Königreiche Sachsen und den Fürstentümern Reuß ä. L. u. j. L., 
betreffend den Ban einer Eisenbahn von Bahnhof Zeulenroda nach der 
Stadt Zeulenroda. « 
Nachdem die Staatsregierungen des Königreichs Sachsen und des Fürsten- 
tums Reuß älterer Linie unter Zustimmung der Staatsregierung des Fürstentums 
Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, von dem an der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnlinie Mehltheuer—Weida gelegenen Bahnhof Zeulenroda nach der Stadt 
Zeulenroda eine Eisenbahn zu erbauen, haben zur Regelung der hierbei in Betracht 
kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen Sülkchüher 
Ministerialdirektor Geheimen Rat Elter 
Seine Durchlaucht der Regent des Fürstentums Reuß Aaelterr Linie Höchstihren 
Regierungspräsidenten v. Medin 
Seine Durchlaucht der Regent des Fürstentums M Aunun Linie Höchstihren 
Staatsminister v. Hinüber, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen sind: 
1. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von dem an der Königlich 
Sächsischen Staatscisenbahnlinie Mehltheuer—Weida gelegenen Bahnhof Zeulenroda 
nach der Stadt Zeulenroda eine eingleisige vollspurige, für den Personen= und Güter= 
verkehr bestimmte Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
vom 4. November 1904 (R.-G.-Bl. S. 387) erbauen. 
Der Bau wird auf Grund eines von der Königlich Sächsischen Staatsre- 
gierung im Einvernehmen mit den Fürstlich Reuß'schen Staatsregierungen aufge- 
stellten speziellen Projektes allenthalben nach den bei der Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen erfolgen. 
Sollten sich im Verlauf der Bauausführung Abweichungen von dem ur- 
sprünglichen Projekt als nölig oder zweckmäßig herausstellen, so wird sich die 
Königlich Sächsische Staatsregierung mit den Fürstlich Reuß'schen Staatsregierungen, 
je schen deren Staatsgebiet hierbei in Frage kommt, verständigen. 
Wuge Staatsregierungen der Fürstentümer Reuß ä. L. und j. L. werden auf 
Antrag dn Königlich Sächsischen Staatsregierung zu Gunsten des Unternehmens und
	        
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