Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen 
wird. Die Gruben sollen mindestens 0.3 m von einander getrennt sein und dürfen 
nur mit Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung 
genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach 
amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige 
Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile statt- 
gefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr 
vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Oeffunng solcher 
Gruben unter Anwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizei- 
licher Ueberwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen 
Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich 
zu beseitigen. 
G)Der Wasenplaßz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben 
von Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehsutter zu 
werben oder ihn beweiden zu lassen. 
5 74. 
) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten. 
(C)Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann 
die Anketlung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden. 
Beaufsichtigung. 
§ 75. 
C) Ueber die amtslierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien einschließlich 
der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und 
tierischen Teilen erläßt die Landesregierung die näheren Bestimmungen. 
(„) Die Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die 
Neueinrichtung und Einstellung der im Abs. 1 genaunten Betriebe vorschreiben. 
8 76. 
Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die 
zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen 
nach näherer Bestimmung der Landesregierung Kontrollbücher führen. 
16. Berkehr mit Biehseuchenerregern. 
& 17 Nr. 16 des Gesehes.) 
8 77. 
Für den Berlehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie 
für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu 
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