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(3) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr
gebracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen
die Kontrolluummer. der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und Prü-
sungsstätte sowie die längste Zulassungszeit des Junpsstoffs zu ersehen sind; auch
müssen sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich gevrüst“. Ferner sind den
Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Venkenmg. und Aufbewahrung
und die bei ihrer Amvendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln
beizugeben.
8 87.
Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kann, soweit sie nicht auf
Grund des § 7 des Gesetzes verboten wird, durch die Landesregierung von einer
staatlichen Prüfung abhängig gemacht werden.
l68.
Impfstofsc, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürsen nur an
Tierärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die
Landesregierung kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen.
18. Biehkaftrierer.
(6 17 Nr. 18 des Gesehees.)
9 89.
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (8 10
des Gesetzes) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbs-
mäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden.
8 90.
C) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu belreten, in
denen Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der
Schafe herrschen oder die wegen dieser Senchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen
die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt.
) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften,
in denen Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Notz, Schweineseuche,
Schweinepest. Notlauf der Schweinc einschließlich des Nesst elfiebers (Backsteinblattern),
Geslügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen
gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren vor-
zunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche
empfänglich sind.
(a) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen
Viehkastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen,
in Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der