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oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken
oder der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milz-
brandverdachtsfall in dem Bestande vorgekommen ist,
und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(3) Die Firist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des
beamteten Tierarztes auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere
nach einem von der Landesregierung anuerkannten Verfahren geimpft worden sind.
V. Anwendung der Maßregeln auf Wild.
8 107.
Die Vorschriften des § 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes
unter Wildbeständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
B. Bauschbrand.
6 108.
Für den Rauschbrand Lelten die für den i erlassenen Halunngen
mit Ausnahme der Vorschristen im § 94 Abs. 2, § 97 2W. 3, 5, § 101 ?
und mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrist il 2 101 Abs. 2 nalo
Bestimmung tritt:
Das Abhänten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter der
Bedingung gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die Ver-
wertung der Häute ist nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß
sie sofort durch ein von der Landesregierung zugelassenes Verfahren unter
polizeilicher Ueberwachung desinfiziert werden. Diese Vorschrift gilt auch
für die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen der Rauschbrand
erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist.
C. Wild- und Rinderleuche.
"§ 109.
Für die Wild= und Ninderseuche gelten die für den Milzbrand Febastn dhen
Oestimmungen, aitL Ansnahne der Vorschristen im § 97 Abs. 1, 3, 5, § 10 6,
56 104, 8 100 Mbf. 2
2. Tollwut.
I. Verfahren bei Tollwut der Hunde.
8 110.
1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind,
müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort
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