Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

26. 
getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt werden. 
)Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen 
worden, so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, 
sondern zur amtsticrärztlichen Untersuchung einzusperren. 
()Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke 
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches 
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden 
Maulkorb versehen an der Leine geführt werden. 
() Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger 
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungs- 
einflüssen geschützt aufzubewahren. 
6 111. 
()Die Polizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund 
des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. 
(.) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines 
Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 
2 Wochen, ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung 
der angeordneten Schutmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen 
Untersuchung zu unterwerfen. 
) Der Besitzer eines unter Beobachlung gestellten Hundes oder sein Ver- 
treter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder 
dessen Verenden der Polizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß 
§ 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
() Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärzt- 
liche Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung 
und polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 
+112. 
1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts- 
tierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Wem ein 
der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, so kann angeordnet 
werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung 
oder Beseitigung des Verdachts volizeilich beobachtet wird. 
() Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von 
denen feststeht oder anzunehmen ist. daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche 
verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmeweise 
kann für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung 
gestatiet werden, falls sie nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender
	        
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