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weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach in Betracht
kommenden Sperrbezirke sind nieht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und
Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört-
lichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder geographische Grenzen
(Flußläufe, * Höhenzüge, Waldungen, Moore und dergleichen) zu bilden.
„) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bczirk ist nur mit polizei-
licher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die
Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Polizeibehörde des Be-
lmmungeorte von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benach-
richtigen. Während der Ueberführung und am Bestimmungsort ist der Hund den
gleichen Beschränkungen zu unterwerfen die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Her-
kunftsorte vorgeschrieben waren.
C) Die Vemihung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung ge-
stattet werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb ver-
sehen werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden.
Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1,
4 enthaltenen Vorschriften.
kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Be-
stimmungen zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
")Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die
Dauer des Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen
zugelassen werden.
G 115.
C) Den Ausbruch der Tollwut hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.
() Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch der Tollwut sofort den Polizcibehörden aller dem Seuchenorte benach-
barten deutschen Gemeinden mitzuteilen.
() Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefähr-
deten Bezirke vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deut-
lichen und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind.
6) Irt anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund
in einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Polizeibchörde auch den in
Betracht kommenden deutschen Polizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks-
oder Landesgrenze unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Nasse, besondere
Kennzeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung
sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben hierauf Nach-
forschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen.
C) Für besonders gefährdete Gegenden kann nach Anordnung der Landes-
regierung eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über
Ortsveränderungen von Hunden vorgeschrieben werden.