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Polizeibezirk erteilt wird, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fort-
setzung der Beobachtung von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig
benachrichtigt werden.
8 123.
() Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung
gestellten Tiere sind gestaltet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch
von dem Auftreten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut be-
fürchten lassen, der Polizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstalten. Im übrigen
ist nach § 119 zu verfahren.
E)Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist
gestattet (vergleiche jedoch § 125). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an
denen sich verdächtige Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen.
W. Maßregeln, die bei Tollwut aller Anten von Tieren Auwendung
zu finden haben.
§* ä124.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
* 125.
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder
Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher
Tiere sind verboten.
8 126.
) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
6) * Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer
Leitung vorgenommen werden.
8 127.
Die Standplähe wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu des-
infizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen
Tieren in Berührung gekommen sind (8 17 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
3. Rotz.
A. Tfserde.
1. Meneine, rsn
81
C) Ist der Ausbruch des Rotzes Fon der Verdacht dieser Seuche festgestellt,
so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermitt-