Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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lungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden 
haben, ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der 
verdächtigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben 
worden sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen 
Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs= oder Tränkeinrichtungen 
gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher 
gewesen sind. 
(.) Nach dem Ergebnis dieser Ermitlelungen sind die erforderlichen Maß- 
regeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden in 
Kenntnis zu setzen. 
+129. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotes stattgefunden hat, so kann 
eine amtsticrärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und 
dessen Umgegend oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle kann 
auch die gemeinschaftliche Benuhung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch 
Pferde verschiedener Bestände verboten werden. 
8 130. 
Die Polizeibehörde und der beautete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, 
daß der Besißer oder der Vertreter des Besitzers eines notzkranken oder der Seuche 
verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsich- 
tigen Verkehr mit dem kranken Tiere aufmerksom gemacht wird. Der Wärter eines 
solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden ausgzuschließen und 
darf nicht in dem Seuchenstalle schlafen. Personen, die Verletzungen an den Händen 
oder anderen unbedeckten Körperteilen haben, dürfen zur Wartung rotzkranker und 
der Seuche verdächtiger Pferde nicht verwendet werden. 
8 131. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht 
dieser gra. in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- 
läufige Einsperrung und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde 
anzuordnen. Die gleichen Maßnahmen können von ihm auch für die der Ansteckung 
verdächtigen Tiere angeordnet werden. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich 
Milteilung zu machen. 
8 132. 
Die Polizeibehdrde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem 
ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem 
Erlöschen der Seuche dem Gencralkommando desjenigen Armeekorps sowie dem Vor- 
stand desjenigen landesherrlichen oder Staatsgestüts, in dessen Bezirke der Seuchen- 
ort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppen-
	        
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