Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

33° 
IU. BVerfohren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
E 138. 
Die Tötung und Zerlegung der der Senche verdächtigen Pferde sind anzuordnen: 
a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund 
der vorliegenden klinischen Anzeichen oder nach dem Ergebnis der An- 
wendung eines spezifischen Erkennungsverfahrens (der Agglutination und 
Komplementablenkung oder der Malleinprobe oder eines anderen vom 
Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleichwertig anerkannten 
Verfahrens) für wahrscheinlich erklärt wird; 
wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz geen“ die Verbreitung der Seuche nach 
Lage des Falles nicht erzielt werden 
wenn beschleunigte Unterdrũckung ver. Leuche i im öffentlichen Interesse 
erforderlich ist. 
- 
S 
* 1339. 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt 
oder ihre Unverdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle 
mit den aus den 9§ 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden. 
*0 110. 
□)Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht 
benuht isen 
) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem 
Absonderungsraume darf nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Ferner dürfen 
die zur Wartung abgesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und 
sonstigen Gegenstände vor erfolgter Desinfektion (8 151) aus dem Absonderungs= 
raume nicht entfernt werden 
(6) Die unter Ubenderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen 
amtstierärztlich untersucht werden. 
ß 141. 
C)Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd ver- 
endet oder auf Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde 
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Tierarzt anzuordnen. 
2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers 
getöteten, unter Absonderung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung 
weder geöffnet noch beseitigl werden. 
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Werden die unter Absonderung bt Pferde in verbotswidriger Benutzung 
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu 
denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
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