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IU. BVerfohren mit der Seuche verdächtigen Pferden.
E 138.
Die Tötung und Zerlegung der der Senche verdächtigen Pferde sind anzuordnen:
a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund
der vorliegenden klinischen Anzeichen oder nach dem Ergebnis der An-
wendung eines spezifischen Erkennungsverfahrens (der Agglutination und
Komplementablenkung oder der Malleinprobe oder eines anderen vom
Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleichwertig anerkannten
Verfahrens) für wahrscheinlich erklärt wird;
wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende
Maßregeln ein wirksamer Schutz geen“ die Verbreitung der Seuche nach
Lage des Falles nicht erzielt werden
wenn beschleunigte Unterdrũckung ver. Leuche i im öffentlichen Interesse
erforderlich ist.
-
S
* 1339.
Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt
oder ihre Unverdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle
mit den aus den 9§ 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden.
*0 110.
□)Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht
benuht isen
) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem
Absonderungsraume darf nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Ferner dürfen
die zur Wartung abgesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und
sonstigen Gegenstände vor erfolgter Desinfektion (8 151) aus dem Absonderungs=
raume nicht entfernt werden
(6) Die unter Ubenderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich untersucht werden.
ß 141.
C)Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd ver-
endet oder auf Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Tierarzt anzuordnen.
2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers
getöteten, unter Absonderung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung
weder geöffnet noch beseitigl werden.
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Werden die unter Absonderung bt Pferde in verbotswidriger Benutzung
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu
denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
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