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. Berfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden.
8 143.
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden
hleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittel-
bare Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen,
sind in besonderen Stallräumen mit den aus den 98 144 bis 140 sich ergebenden
Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
8 144.
1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde mũssen mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich untersucht werden.
1 ie Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein
spezifisches Erkennungsverfahren (Agglutination und Koniplementablenkung, Mallein-
probe oder ein anderes vom Reichskanzler oder von der Landesregicrung als gleich-
wertig anerkanntes Verfahren) alsbald angewandt wird.
(„) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate
festzusetzen. Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben
werden, wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Blutunter=
suchung auf Agglutination und Komplementablenkung oder einer vom Reichskanzler
oder von der Landesregierung sonst als gleichwertig anerkannten Mehrheit von
Untersuchungsarten unverdächtig erscheinen.
8 145.
C)Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
an einem Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das
erkrankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Sialle zu halien.
()Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärzt-
liche Untersuchung des Pferdes zu veranlassen.
8 146.
() In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unter-
liegenden Pferde untergebracht sind, dürsen andere Pferde nicht eingestellt werden.
() Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden,
ist ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der
Bedingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht
mit unverdächtigen Pferden in Verührung gebracht, insbesondere nicht zusammen-
gespannt werden, und daß ferner für sie freude Futterkrippen, Tränkeimer oder
sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden.
(e) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im
Abs. 2 angegebenen Bedingungen erteilt werden.
()Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise
von der höheren Polizeibehörde gestattet werden, daß andere Pferde in die Stall-