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räume der der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit
ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit benuzt werden. Diese Pferde sind alsdann eben-
falls als ansteckungsverdächtig zu behandeln.
) Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen
kann von dem Ergebnis eines vorherigen spezifischen Erkennungsverfahrens abhängig.
gemacht werden. Auch kann die Erleichterung des Abs. 4 an die weitere Bedingung
geknüpft werden, daß der Besitzer für die in die Stallungen neu eingestellten oder
mit den ansteckungsverdächtigen gemeinschaftlich benutzten Pferde auf die Ent-
schädigungsansprüche, die ihm bei Erkrankung dieser Pferde an Rotz oder bei ihrer
Tötung wegen Notzverdachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet.
8 147.
C)Die Pferde dürfen ohne polizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen
oder Räumlichkeiten gebracht werden.
)Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirkten Ueberführung ist
die Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die
Unterbringung hat dort entsprechend den Bestimmungen des § 143 zu erfolgen.
:) Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der Pferde in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden.
5 148.
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich
Folge leistet, so fallen die nach § 146 gestatteten Vergünstigungen weg.
8 149.
(Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veran-
lassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des
Pferdes durch den beamteten Ticrarzt anzuordnen.
(e)Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers
getöteten unter Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genchmigung
weder geöffnet noch beseitigt werden.
60 150.
Die Polizeibehörde kann nach näherer Anordnung der Landesregierung die
Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte Unter-
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
V. Desinfektion.
5 151.
C)Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde
gestanden haben, sind zu desiufizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (8 18
Abs. 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
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