Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Fleisch-, Fisch= und Wurstvergistung, Trichinose, Lungen= und Kehlkopftuberkulose 
ist, falls keine andere zur Anzcige verpflichtete Person vorhanden ist (der zugezogene 
Arzt, der Haushaltungsvorstand, jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des 
Erkrankten beschäftigte Person, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der 
Todesfall sich ereignet hat, der Leichenschauarzt), vom Leichenwärter dem für den 
Sterbeort zuständigen Gemeindevorstand innerhalb 24 Stunden nach erlangter 
Kenntnis anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige wird mit Geldstrafe bis 
150 Mark oder mit Haft bestraft (Cheichgese vom 30. Juni 1900 und Landes- 
gesetz vom 24. Dezember 1911 Ges= S. 44). 
8 22. 
Bei der Oeffnung von Leichen hat der Leichenwärter den Aerzten auf Ver- 
langen be erforderlichen Handreichungen zu leisten. Er hat dann auch das Zimmer, 
in dem die Leichenöffnung vorgenommen worden ist, die benutzten Geräte und die 
etwa vemoindelen Tücher zu reinigen. 
38. M. KWMM. 4 4. 
vom 5. Dezember 1913, 
betreffend Abänderung der Instruktion für die Standesbeamten. 
Einziger Puragraph. 
Die nach § 2 Abs. 2 der Regicerungsbekanntmachung vom 4. April 1912 
von den Standesämtern on die Pfarrämter alljährlich bis zum 31. Jannar zu 
liefernden Uebersichten über die im Bezirk vorgekommenen Geburten, Todesfälle und 
Eheschließungen sind in Zukunft nach Maßgabe der anliegend abgedruckten Formulare 
A. B, C anzuferligen und in den Städten monatlich, auf dem platten Lande viertel- 
jährlich an die Pfarrämter einzusenden. 
Greiz, am 5. Dezember 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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