Contents: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Andern sich die Bestände nach dem für die Bestandaufnahme festgesetzten Melde 
tage (27. Juli 1915), so muß im Falle des Besitzwechsels ersichtlich sein, in wessen 
Gewahrsam die Gegenstände übergegangen sind, im Falle der Verarbeitung 7 
8 . welchem Zwecke das den Gegenständen entnommene Kupfer verwend 
wurde. · 
Den Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden muß jederzeit die Prüfun 
des E*N sowie die Besichtigung der vorhandenen Gegenstände gestatth 
werden. " 
Meldebestimmungen. 
& 7. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Kupfer. 
fertigfabrikate zu erfolgen. Die Vordrucke dieser Meldescheine sind in den Post. 
anstalten 1. und 2. Klasse erhältlich. Auf den Meldescheinen ist mit anzugeben, 
a) wem die fremden Vorräte gehören, soweit sich solche im Gewahrsam 
eines Melde pflichtigen befinden, 
b) ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eine Beschlag. 
nahme der melde pflichtigen Gegenstände erfolgt ist. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Lei Briefumschläge sind mit der Aufschrift zu versehen: Meldescheine für Fertig- 
abrikate. 
Die Meldescheine sind frankiert an die Metallmobilmachungsstelle dez 
Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, vorschriftsmäßig 
ausge füllt bis zu den nachstehend festgesetzten Zeitpunkten einzureichen. An die 
gleiche Stelle sind auch etwaige Anfragen, welche die vorliegende Verfügung be. 
treffen, zu richten. 
Dem Melde pflichtigen wird anheimgestellt, bei Erstattung der 
Meldung ein Angebot zum Verkauf eines Teiles oder seines ganzen 
Bestandes an meldepflichtigen und nicht melde pflichtigen Kupfer- 
fertigfabrikaten einzureichen. 
Die Metallmobilmachungsstelle ist berechtigt, neue Bestandsaufnahmen und 
die Einreichung neuer Meldescheine hierüber in gewissen Zeitabschnitten zu verfügen. 
Einreichungszeitpunkte. 
§ 8. Die Einreichungszeitpunkte der Meldungen richten sich nach der Gesamt- 
menge des gemeldeten Kupfers und sind wie folgt festgelegt: 
bis zum 10. August 1915 sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein 
Gesamtgewicht von über 150 bis 1000 kg erstrecken, 
vom 10. bis zum 15. August sind einzureichen Meldungen, die sich auf 
ein Gesamtgewicht von über 1000 bis 5000 kg erstrecken, 
vom 15. bis 20. August sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein 
Gesamtgewicht von über 5000 kg erstrecken. 1 
Bekanntmachung des Gberkommandos, 
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Kblieferung 
von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen 
aus RKupfer, Messing und Reinnickel. 
Vom 31. Juli 1915. 
Nachstehende Vewordmunf widd hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß jede ÜUbertretung — worunter auch verspätete oder uwoll 
ständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen 
Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen vel- 
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