Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Die Einschätzungskommission hat die in Spalte 3, 4, 5 und 7 der Wehr- 
beitragslisten A und B bezeichneten, das Fürstliche Steueramt die übrigen nach den 
Wcehrbeitragslisten erforderlichen Feststellungen zu treffen und Berechnungen anzu- 
stellen, sowie den Veranlagungsbescheid oder Feststellungsbescheid zu erteilen. 
8 10. 
Die Veranlagungsbescheide und Feststellungsbescheide sind verschlossen durch 
die Gemeindevorstände zuzustellen. Die Beurkundungen über die Zustellungen sind 
in Listen aufzunehmen und letztere nach Beendigung des Zustellungsgeschäfts an 
Fürstliches Steueramt einzusenden. 
§ 11. 
Gegen den Veranlagungsbescheid und den Fesstellungebesched steht dem 
Feirugepeichge die Berufung zu. Die 38 47, 50 f#g. des Einkommensteuer- 
gesetzes finden hierbei mit der Maßgabe keiicn. Anwendung, daß die Ein- 
schätzungskommission im Berufungsverfahren von der Mitwirkung dann ausgeschlossen 
ist, wenn die Feststellungen der Einschägungpkommisson von der Berufung nicht 
getroffen werden. Im letzteren Falle geht die der Einschätzungskommission nach 
551 2 3 des Einkommensteuergesetzes zustehende Befugnis auf Fürstliches Steuer- 
amt über. 
8 12. 
Gegen den Bescheid der Berufungskommission findet die Anfechtungsklage 
bei dem Oberverwaltungsgericht statt. 
8 13. 
Die nach den Vorschriften über die Zollstrafen den Zollämtern und den 
Bolldirektivbehörden übertragenen Obliegenheiten werden hinsichtlich des Verwal- 
tungsstrafverfahrens in Wehrbeitragssachen von dem Fürstlichen Steueramte und 
dem Vorsitzenden der Berufungskommission wahrgenommen. 
614. 
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrasen (8 38 Abs. 1, § 40 
Abs. 2, § 42 Abs. 4 des Reichsgesetzes), die Festsetzung von ru–N- 
6# 38 Abs. 2), die Wehrbeitragsermäßigungen (8 31 Abs. 4), die Festsetzung der 
von dem Webrbeitragspflichtigen zu erstattenden Kosten (8 14 die Stundungen 
und die Genehmigung der Entrichung des Wehrbeitrags in Teilbeträgen erfolgen 
durch Fürstliches Steueramt. 
Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an Fürstliche Landesregierung 
zulässig.
	        
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