112
1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist in Zeile 5 statt „350g“ zu setzen:
500 g.
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist als Abs. XV aufzunehmen:
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und
Zeitschriften lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein.
Die jetigen Abs. XV und XVI erhalten die Bezeichnung
XVI und XVII.
Im bisherigen Abs. XV ist der Schlußsatz zu streichen.
3. Im 69 Geschftpopierek Ist im Abs. I hinter „Versicherungs-
gesellscha sten,“ einzuschal
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen ,
4. Im 8 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. I. II und IX
folgenden Wortlaut:
1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden
Bchingungen zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne
ssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegen-
stände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können,
naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen,
geologische Muster usw.
II Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung. Form und sonstigen Be-
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der
nge, 20 cm in der Breite und 10 em in der Höhe oder, wenn sie Rollenform
haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten.
IX Die Sendungen müssen frankiert * Die Sebhr betigt,
bis 250 g einschließlich ... Pf
über 250 bis 500 g einschlichlich ...... Pf.
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt.
5. Im 8 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur
Einholung von Wechselakzepten“ ist im Abs. XX zwischen dem
ersten und zweiten Satz einzuschalten:
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehäudigt, ohne daß der Postauf-
tragsbetrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehalt-
lich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den
entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet.
6. ne 6#18# Biicketel is. unter V im dritten Abs. hinter
ben“ einzuschal
wenn der Poorpreftuufkygn mit oris Vermert „Ohne Protestfrist“ versehen ist.