Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

112 
1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist in Zeile 5 statt „350g“ zu setzen: 
500 g. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist als Abs. XV aufzunehmen: 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und 
Zeitschriften lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
Die jetigen Abs. XV und XVI erhalten die Bezeichnung 
XVI und XVII. 
Im bisherigen Abs. XV ist der Schlußsatz zu streichen. 
3. Im 69 Geschftpopierek Ist im Abs. I hinter „Versicherungs- 
gesellscha sten,“ einzuschal 
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen , 
4. Im 8 10 „Warenproben“ erhalten die Abs. I. II und IX 
folgenden Wortlaut: 
1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden 
Bchingungen zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne 
ssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegen- 
stände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, 
naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, 
geologische Muster usw. 
II Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung. Form und sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der 
nge, 20 cm in der Breite und 10 em in der Höhe oder, wenn sie Rollenform 
haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten. 
IX Die Sendungen müssen frankiert * Die Sebhr betigt, 
bis 250 g einschließlich ... Pf 
über 250 bis 500 g einschlichlich ...... Pf. 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
5. Im 8 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur 
Einholung von Wechselakzepten“ ist im Abs. XX zwischen dem 
ersten und zweiten Satz einzuschalten: 
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehäudigt, ohne daß der Postauf- 
tragsbetrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehalt- 
lich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den 
entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet. 
6. ne 6#18# Biicketel is. unter V im dritten Abs. hinter 
ben“ einzuschal 
wenn der Poorpreftuufkygn mit oris Vermert „Ohne Protestfrist“ versehen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.