20
L
Ueber das Ergebnis der Prüfung hat der Eichbeamte eine vom Obereich-
amte vorzuschreibende Bescheinigung auszustellen. Der Apotheker hat die Bescheinigung
aufzubewahren und sie bei der Apothekenrevision dem Revisionsbeamten vorzulegen.
Der Eichbeamte hat eine Abschrift der Bescheinigung dem Obereichamt einzureichen.
85.
Für die Prüfung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die
Nacheichung vom 14. Jannar 1913 (Gesetzsammlung S. 5 ff.) erhoben, mit einem
Zuschlag von 5 M. für Prüfungen außerhalb der Amtsstelle des Obereichamtes.
b) Meßgeräte der Prüfämter für Textilwaren (Konditionieranftalten).
66.
Die Prüfungen sind durch das Obereichamt möglichst in dem Prüfamt selbst
vorzunehmen. Das Obereichamt kann einen Teil dieser Prüfungen durch das Eich-
amt ausführen lassen.
Der § 2 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
87.
Die Meßgeräte — Spalte 1 der nachstehenden Aufzeichnung — werden mit
den Normalen der Spalte 2 verglichen und haben die in Spalte 3 festgesetzten
Fehlergrenzen innezuhalten:
1 2 3
J.
Faͤngenmaße. Fehlergrenze.
a) Maßstäbe.
b) Präzisionshaspel aus
Metall von verschie-
denem Umfang, z. B.
Imn, 1,126 m, 1,428 m
usw.
die Gebrauchsnormale des
Eichamtes.
ein stählernes, von der
Kaiserlichen Normal-Eich-
ungskommission für diesen
Zweck beglaubigtes Band-
maß.
Eichfehlergrenze der Han-
delsmaßstäbe (z. B. für 1m
aus Messing: K. 0,5 mn).
+ 2,5 mm für 1 m