Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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L 
Ueber das Ergebnis der Prüfung hat der Eichbeamte eine vom Obereich- 
amte vorzuschreibende Bescheinigung auszustellen. Der Apotheker hat die Bescheinigung 
aufzubewahren und sie bei der Apothekenrevision dem Revisionsbeamten vorzulegen. 
Der Eichbeamte hat eine Abschrift der Bescheinigung dem Obereichamt einzureichen. 
85. 
Für die Prüfung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die 
Nacheichung vom 14. Jannar 1913 (Gesetzsammlung S. 5 ff.) erhoben, mit einem 
Zuschlag von 5 M. für Prüfungen außerhalb der Amtsstelle des Obereichamtes. 
b) Meßgeräte der Prüfämter für Textilwaren (Konditionieranftalten). 
66. 
Die Prüfungen sind durch das Obereichamt möglichst in dem Prüfamt selbst 
vorzunehmen. Das Obereichamt kann einen Teil dieser Prüfungen durch das Eich- 
amt ausführen lassen. 
Der § 2 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
87. 
Die Meßgeräte — Spalte 1 der nachstehenden Aufzeichnung — werden mit 
den Normalen der Spalte 2 verglichen und haben die in Spalte 3 festgesetzten 
Fehlergrenzen innezuhalten: 
  
  
1 2 3 
J. 
Faͤngenmaße. Fehlergrenze. 
a) Maßstäbe. 
b) Präzisionshaspel aus 
Metall von verschie- 
denem Umfang, z. B. 
Imn, 1,126 m, 1,428 m 
usw. 
  
die Gebrauchsnormale des 
Eichamtes. 
ein stählernes, von der 
Kaiserlichen Normal-Eich- 
ungskommission für diesen 
Zweck beglaubigtes Band- 
maß. 
  
Eichfehlergrenze der Han- 
delsmaßstäbe (z. B. für 1m 
aus Messing: K. 0,5 mn). 
+ 2,5 mm für 1 m
	        
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