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Abs. 2) wird auf ein Viertel des lezten Diensteinkommens des Verstorbenen (6 31
des Gesetzes vom 2. April 1860, § 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1864) erhöht.
Bei mehr als 5 Dienstjahren des Verstorbenen beträgt die Pension mindestens
360 Mark, jedoch keinesfalls mehr als 30 Prozent des leyten Diensteinkommens
des Vesstorbenen,
Diese Bestimmungen finden auch auf die vor Inkrasttreten dieses Gesetzes
entstandenen Pensionsbezüge Anwendung. Die nach § 1 des Gesetzes vom 13.
Fetrwar 1000 zu gewährenden Pensionserhöhungen kommen für die Hinterbliebenen
in Wegfall.
6 82.
Die Woisenversorgung wird unter den gesetzlich sonst gegebenen Voraus-
setzungen bis zum vollendeten 21. Lebenejahr ausgedehnt.
83.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1913 in Kraft.
Gegeben Schloß Österstein, den 5. Mai 1913.
(L 8) (gez) Heinrich XXVII.
(Oges.) v. Mebing.
13. Landtagsabschied
für den sechzehnten ordentlichen Landtag.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Helurich XXW. Reuß Aelterer Linie urkunden
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Guaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
. rc. 2.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie:
Am Schlusse des von Uns auf den 28. Januar laufenden Jahres einbe-