Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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nämlich zwei von der Stadt Greiz, einer von der Stadt Zeulenroda, drei von den 
Landgemeinden der ehemaligen Herrschaft Greiz und einer von denen der ehemaligen 
Herrschaft Burgk Dazu kommen die ersten und als ihre Stellvertreter die zweiten 
Bürgermeister von Greiz und Zeulenroda sowie ein Abgeordneter, den samt seinem 
Stellvertreter die Gemeindevorsteher des platten Landes aus ihrer Mitte wählen. 
64. 
Das Mandat der nach 53 ernannten bezw. gewählten Abgeordneten und 
ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre. 
Im Falle einer Auflösung des Landtags scheiden von den dann neu zu er- 
nennenden bezw. neu zu wählenden Abgeordneten und Stellvertretern drei Jahre 
nach dem ersten Zusammentreten des neuen Landtags aus: 
ein vom Landesherrn ernannter und ein aus der Klasse der Grundbesitzer 
gewählter Abgeordneter sowie sein Stellvertreter, 
ferner vier in allgemeinen Wahlen gewählte Abgeordnete und Stellver- 
treter. Die Personen der Ausscheidenden bestimmt das Los, das der 
Vorsitzende bezw stellvertretende Vorsitzende des letzten Landtags zieht. 
Nach weiteren drei Jahren scheiden dann die sieben anderen ernannten 
bezw. gewählten Abgeordneten und Stellvertreter aus. 
Wird vor Ablauf der sechsjährigen Wahlzeit die Stelle eines Abgeordneten 
oder die eines Stellvertreters erledigt, so hat Fürstliche Landesregierung für den 
Rest der Wahlzeit eine Nachwahl zu veranstalten, außer wenn der zu Wählende 
voraussichtlich nur kurze Zeit Abgeordueter oder stellvertretender Abgeordneter sein 
würde. Der Gewählte tritt in jeder Hinsicht an die Stelle seines Vorgängers. 
Das Mandat des von den Gemeindevorstehern des platten Landes gewählten 
Abgeordneten bezw. das seines Stellvertreters erlischt, wenn er aufhört, Gemeinde- 
vorsteher zu sein. Es lebt wieder auf, falls sein Träger aufgehört hatte, Gemeinde- 
vorsteher zu sein, weil seine Wahlzeit abgelaufen war, und er sodann wiedergewählt 
bezw. wiederbestätigt worden ist. 
Die Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern erfolgt lediglich auf An- 
ordnung Fürstlicher Landesregierung nach Maßgabe des Wahlgesetzes. 
82. 
In 8 58 der Verfassung werden die Worte „Besitz eines eigenen Haus- 
stands“ ersetzt durch „Wohnsitz im Fürstentum seit einem Jahr“. 
§ 58 a. a. O. wird durch folgende Vorschrist ersetzt: 
Wer wahlberechtigt ist, ist auch wählbar, falls er das 30. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat und seit mindestens 3 Jahren im Fürstentum wohnt.
	        
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