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An die Stelle des 8 59 a. a. O. tritt folgende Bestimmung:
Der Gewählte kann die Wahl ausschlagen. Er kann sein Mandat
außer der Zeit des Landtags jederzeit niederlegen, während des Land-
tags nur aus wichtigen Gründen, über deren Triftigkeit der Landtag
entscheidet.
5 82 Abs. 1 a. a. O. erhält folgende Fassung:
Beratungen des Landtags können nur stattfinden, wenn mindestens
8 Abgeordnete anwesend sind. Eine giltige Beschlußfassung setzt die An-
wesenheit von mindestens 10 Abgeordneten voraus. Sind infolge der
Beschlußunfähigkeit des Landtags Regierungsvorlagen unerledigt geblieben,
so findet auf Antrag Fürstlicher Landesregierung spätestens nach 1 Woche
eine neue Sitzung statt; in ihr ist der Landtag beschlußfähig, falls min-
destens 8 Abgeordnete anwesend sind.
In § 90 a. a. O. fallen die Worte „die Anwesenheit von wenigstens drei
Vierteilen sämtlicher Abgeordneten“ fort.
Artikel II.
Wahlverfahrens- und Wahlbezirksänderungen.
1. Verfahren bei allgemeinen Wahlen.
83.
In den aus dem Gesetz vom 31. Dezember 1883, die Abänderung der
Beilage A zu § 19 des Gesetzes vom 24. April 1867 über die Wahl der Abge-
ordneten zu den künftigen Landtagen betreffend (Gesetzsammlung 1884 Seite 5),
und dem Abänderungsgesetz dazu vom 23. Januar 1901 (Gesetzsammlung Seite 5)
ersichtlichen, nach Maßgabe des § 21 abgeänderten Wahlbezirken wird in Zukunft
je ein Abgeordneter und ein Stellvertreter für ihn in direkter Wahl gewählt.
L
Jeden Wahlbezirk teilt Fürstliche Landesregierung zum Zwecke der Stimmen-
ubgabe in Abteilungen ein, die, soweit nicht Zweckmäßigkeitsrücksichten eine Aus-
nahme erfordern, mit den Ortesgemeinden zusammenfallen sollen. Keine Wahlab-
teilung darf mehr als 3500 Einwohner nach der letzten Volkszählung haben.
Diie Wahlen in den Wahlabteilungen leiten Wahlvorsteher, die zwei oder
drei Beisitzer und einen Schriftführer aus der Mitte der Wähler beizuziehen haben.
Diese Personen bilden zusammen den Wahlvorstand.
Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter bestellt in jedem Wahlbezirk der
von Flürstlicher Landesregierung zu ernennende Wahlkommissar.