40
Ergibt sich eine solche Mehrheit nicht, so findet auf Veranlossung Fürstlicher
Landesregierung eine engere Wahl zwischen den beiden Gemeindevorstehern statt,
welche die meisten Stimmen erhalten haben
Beim Stimmengleichheit entscheidet das Los und zwar gegebenenfalls auch
darüber, welcher von zwei Gemeindevorstehern mit gleicher Stimmenzahl in die engere
Wahl mit einem Dritten kommt. Das Los zieht der Fürstliche Landrat.
3. Zusammensetzung des V. und VI. Wahlbezirks.
6# 21.
Die Zusammensetzung des V. und VI. Wahlbezirks bestimmt sich künftig
nach Maßgabe der Anlage.
4. Abänderung des § 15 des Wahlgesetzes vom 24. April 1867 (Ges. S. S. 67).
g 22.
8 16 des Wahlgesehes vom 24. April 1867 erhält folgenden Zusatz:
An ihm findet die Wahl statt, auch wenn weniger als / der Stimmbe=
rechtigten erschienen sind.
Artikel Ul.
erledigung von Landtagsgeschäften außer der Heil des FLandiags.
5 23.
Während der Zeit, in der der Landtag nicht versammelt ist, erledigt der
Vorsitzende bezw. stellvertretende Vorsitzende des letzten Landtags diejenigen Land-
ku9sg sohäste, für welche nicht die Mitwirkung des Landtags als solchen vorgeschrieben
ist. Er kann sich dabei der Mithilfe eines Beamten bedienen, den ihm Fürstliche
Landesregierung zur Verfügung stellt.
Artikel W.
Schlußbestimmungen.
8 24.
Die Ausführung dieses Gesetzes liegt der Fürstlichen Landesregierung ob.
g 25.
Dieses Gesetz tritt, abgesehen von den §8 22, 23, die sofort i in Kraft treten,
mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem nach § 54 der Verfassung in seiner bisherigen
Fassung die Hälfte der jetzt vorhandenen Abgeordneten ausscheidet.