15. Verordnung
vom 19. Mai 1913,
die Zählung der Schweine am 2. Juni 1913 betreffend.
Nach einem Beschlusse des Bundesrats soll am 2. Juni 1913 in
allen Bundesstaaten eine Zählung der Schweine stattfinden. — Zur Ausführung
dieses Beschlusses wird für das Fürstentum hiermit folgendes bestimmt:
Gezählt werden die Schweine 5# den in der umstehenden Zählungsliste
verzeichneten Altersklassen. Die Zählung geschieht mit der Zählungsliste durch die
Gemeindevorstände, denen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten,
einschließlich des Polizeipersonals und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere
Zähler zu bestellen. — Größere Gemeindebezirke sind von den Gemeindevorständen
in eine entsprechende Zahl von Zählbezirken zu teilen.
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Die Zählungslisten sind am 2. Juni d. Is. in der Weise auszufüllen, daß
die mit der Aufnahme betrouten Personen die zu zählenden Schweine von Haus-
haltung. zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. In den Spalten
1 und 2 der Zählungeliste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks
ihrer laufenden Nummer nach und in Spalte 3 die Haushaltungsvorstände nament-
lich aufzuführen, auch wenn in den betreffenden Haushaltungen t zählende Schweine
nicht vorhanden sind. — Wo in den Spalten 4 bis 11 der Liste Zahleneinträge
nicht zu machen sind, ist solches mit einem Strich (—) zu bekunden.
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser
bezw. Haushaltungen, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Zählungs-
liste weggelassen werden.
83.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstand
gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, die
zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der
der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von den Zählern aus-
gefüllten Zählungslisten sind von ihnen zu unterschreiben und spätestens bis zum
4. Juni an den Gemeindevorstand abzuliefern.