Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

15. Verordnung 
vom 19. Mai 1913, 
die Zählung der Schweine am 2. Juni 1913 betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrats soll am 2. Juni 1913 in 
allen Bundesstaaten eine Zählung der Schweine stattfinden. — Zur Ausführung 
dieses Beschlusses wird für das Fürstentum hiermit folgendes bestimmt: 
Gezählt werden die Schweine 5# den in der umstehenden Zählungsliste 
verzeichneten Altersklassen. Die Zählung geschieht mit der Zählungsliste durch die 
Gemeindevorstände, denen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, 
einschließlich des Polizeipersonals und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere 
Zähler zu bestellen. — Größere Gemeindebezirke sind von den Gemeindevorständen 
in eine entsprechende Zahl von Zählbezirken zu teilen. 
*e 
Die Zählungslisten sind am 2. Juni d. Is. in der Weise auszufüllen, daß 
die mit der Aufnahme betrouten Personen die zu zählenden Schweine von Haus- 
haltung. zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. In den Spalten 
1 und 2 der Zählungeliste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks 
ihrer laufenden Nummer nach und in Spalte 3 die Haushaltungsvorstände nament- 
lich aufzuführen, auch wenn in den betreffenden Haushaltungen t zählende Schweine 
nicht vorhanden sind. — Wo in den Spalten 4 bis 11 der Liste Zahleneinträge 
nicht zu machen sind, ist solches mit einem Strich (—) zu bekunden. 
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser 
bezw. Haushaltungen, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Zählungs- 
liste weggelassen werden. 
83. 
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstand 
gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, die 
zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der 
der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von den Zählern aus- 
gefüllten Zählungslisten sind von ihnen zu unterschreiben und spätestens bis zum 
4. Juni an den Gemeindevorstand abzuliefern.
	        
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