Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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to Zu den Auslagen gehören nicht die Bezüge der Mitglieder der Berufungs- 
mmission. 
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Kostenschuldner ist der, welcher mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel 
unterlegen ist. 
-* unterlegen gilt der Beschwerdeführer auch 
1. im Falle der Zurücknahme des Rechtemitee, welchenfalls jedoch eine 
Gebühr nicht erhoben wird (§ 1 Zisser 1), 
2. wenn der Berufung zwar durch Vorbescheid teilweise stattgegeben ist, 
er sich jedoch bei dem Vorbescheid nicht beruhigt und die Berufungs- 
kommission den Vorbescheid bestätigt. In diesem Fall kommt jedoch 
für die Kostenberechnung nur das auf den Vorbescheid folgende Ver- 
fahren in Berücksichtigung. 
Die Kosten der nach § 10 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes vom 
21. Dezember 1911 angeordneten Anhörung eines Sachverständigen und die Mehr- 
kosten, welche durch die Zuziehung eines auswärtigen Sachverständigen oder durch 
eine Bücherprüfung außerhalb Greiz entstehen, können dem Beschwerdeführer auch 
abgesehen von Absatz 1 und 2 auferlegt werden, sofern nicht diese Maßnahmen 
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sind. 
Ferner können dem Beschwerdeführer vom Falle des Absatz 1 und 2 abgesehen 
solche Auslagen auferlegt werden, welche durch Ermittelungen im Rechtsmittelverfahren 
veranlaßt werden, wenn sich seine diesbezüglichen Angaben in wesentlichen Punkten 
als unrichtig erweisen. 
5. 
Darüber, ob dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind, hat zu befinden: 
1. falls die Sache an die Berufungskommission gelangt ist, 
a) die ————— wenn sie eine Entscheidung in der 
Hauptsache gibt 
b) andermfalls der Vorsitzende der Berufungskommission, 
2. falls die Sache nicht an die Berufungskommission gelangt ist, das 
Fürstliche Steueramt. 
Die Entscheidung über die Kostenpflicht kann angefochten werden, ohne daß 
es einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache bedarf, und findet solchen- 
falls § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes siungemäße Anwendung. 
86. 
Die este Deedenen INMWTNICÖS,3/—N dden derm 5. z; 
sofern die Sache an letztere gelangt ist, andernfalls d das Fürstliche vuiht
	        
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