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Staats von den groͤßten Vortheilen. Es waren nicht immer
bloß Disciplinarpunkte oder theologische Streitfragen, welche
daselbst abgehandelt wurden, sondern auch viele eigentliche
Staatssachen, theils weil uͤberhaupt die Grenzlinie zwischen
Staats-und Kirchensachen damals noch nicht so genau gezogen
war, theils weil Versammlung der Bischöfe in jenen Zeiten
fast immer als Versammlung der gelehrtesten und verständigsten
Männer des Reichs konnte angesehen werden, und
ihre Stimme für oder gegen eine Sache den größten Einfluß
auf das Volk hatte. Wenn freilich auf einer solchen
Spnode Absetzung eines Bischofs oder sonst eine Sache von
außerordentlicher Wichtigkeit vorkam, so konnt' es geschehen,
daß man zu Befestigung des Kirchenfriedens um beständige
Eintracht mit den Primaten des Occidents zu unterhalten,
dem Bischof von Rom Nachricht gab: aber Nachricht geben
hieß nicht Bestätigung einholen, noch viel weniger das ganze
Institut der Willkühr desselben unterwerfen. So gieng's mit
einigen Abwechslungen fort, bis auf die Zeiten des Pseudisidorus:
jetzt aber wurden ganz andere Grundsätze in Gang
gebracht und die tiefstliegende Wurzel der ganzen Kirchendise
ciplin wurde abgeschnitren. Nach dem Inhalt dieser neuerschienenen
Dekretalen sollte keine Provincialsynode ohne päbstliche
Auktorität gültig seyn ?): also kein Urtheil über einen
Bischof oder über einen Klerikus sollte mehr gelten, wenn es
nicht dem Bischof von Rom gefiele, ihm das Siegel aufzudrücken.
Er sollte Provincialsynode aufheben oder ansagen
können, wie er wollte, und eben dadurch unumschränkter Herr
aller Streitigkeiten der Kirche seynn. Der Metropolitan hatte
*) s. bie von Febronius Tom. I. p. 20 — 205. ercerpirten
Stellen aus den Schreiben des Damasus, Julius des I. und
Marcellus.