19. Fortbildungsschulgesetz
vom 23. Mai 1913.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Neuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundn igste
von Gottes Gnaden Fürst Neuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Lranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
t.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer #ine,
mit Justiwwung des Landtags über die Einrichtung von Fortbildungsschulen,
was
I. Fortbildungsschulen für Knaben.
81.
Von den Schulgemeinden sind im Anschluß an die Volksschule Fortbildungs-
schulen für Knaben zu errichten und zu unterhalten.
Durch Vereinbarung der beteiligten Schulgemeinden, welche der Genehmigung
Fürstlichen Konsistoriums bedarf, oder auf Anordnung des Fürstlichen Konsistoriums
kann für mehrere benachbarte Schulgemeinden eine gemeinsame Fortbildungsschule
*v§v werden.
größeren Schulgemeinden kann mit Genehmigung des Fürstlichen Kon-
sisoriuns“ an der unmittelbaren Verbindung mit der Volksschule abgesehen werden.
82.
Die Fortbildungsschule hat die Aufgabe, die der Volksschule entwachsenen
Knaben in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, welche vorzugsweise für das
bürgerliche Leben förderlich sind, dem allgemeinen und beruflichen Interesse der
Schüler entsprechend weiterzuführen und die sittlich-religiöse Charakterbildung, Gottes-
kurcht, Heimats= und Vaterlandsliebe zu pflegen.