Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Von der nach Absatz 1 begründeten Verpflichtung zum Besuch der Fort- 
bildungsschule sind für das zweite Schuljahr diejenigen Mädchen befreit, welche den 
regelmäßigen Besuch eines mindestens 6 wöchigen Haushaltungs= oder Kochkursus 
nachweisen, sofern dieser Unterricht einen ausreichenden Ersatz bildet. 
Von mehreren benachbarten Schulgemeinden können auch gemeinsame Fort- 
bildungsschulen für Mädchen errichtet werden. 
H. Allgemeine Beflimmungen. 
g 6. 
Als Beitrag zu den Kosten der Fortbildungsschule ist ein Schulgeld von 
mindestens 4 M. jährlich für jeden Schüler zu erheben. Das Schulgeld ist für 
Fortbildungsschüler, welche in einem Lehr= oder Arbeitsverhältnis stehen, von den 
Lehrherren oder Arbeitgebern zu zahlen. 
Den Schulgemeinden sind Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungsschule 
aus der Staatskasse zu gewähren. 
Dieselben betragen für jede Unterrichtsstunde auf dem platten Land 2 M; 
in der Stadt Greiz 33/8, in der Stadt Zeulenroda 50 dieses Satzes. 
8 7. 
Soweit nicht aus diesem Gesetze oder aus den Ausführungsverordnungen 
elwas anderes hervorgeht, finden für die Forcbildungoschulen die gleichen Bestimmungen 
Anwendung, welche für die Volksschule gelten. 
In den Stadtgemeinden liegt bis zur allgemeinen Regelung durch ein Volks- 
Küeneie die Vertretung der Schulgemeinden in bezug auf das Fortbildungsschul- 
wesen — unbeschadet d. den städtischen Behörden bezüglich des Volksschulwesens 
mthenden Rechte — 
in der * un der Schuldeputation, 
in der Stadt Zeulenroda der Stadtschulverwaltung, 
zu welcher der Leiter der Fortbildungsschule und zwei vom Gemeinderat auf je 6 
Jahre zu wählende, zu Gemeindeämtern wählbare Bürger als stimmberechtigte Mit- 
glieder in Fortbildungsschulsachen hinzutreten. 
Die Vertretung gemeinsamer Fortbildungsschulen liegt einem aus Mitgliedern 
der Einzelschulgemeindevertretungen bestehenden Verbandsschulvorstand ob. Den Vor- 
sitzenden bestimmt Fürstliches Konsistorium aus den Vorsitzenden der beteiligten 
Einzelschulvorstände. Das Nähere über die Zusammensetzung des Verbandsschulvor-= 
stands bleibt der Vereinbarung der beteiligten Schulgemeinden mit Genehmigung 
des Fürstlichen Konsistoriums vorbehalten.
	        
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