Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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86. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der Schulpflicht 
erforderlichen Bestimmungen werden durch Kousistorialverordnung getroffen. Ins- 
besondere werden auf diesem Weg die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbe- 
suchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern ob- 
liegenden Verpflichtungen bestimmt und diejeningen Vorschriften erlassen werden, 
durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten 
der Schüler gesichert wird. 
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Die Schulgemeindevertretungen haben das Recht, zur weiteren Ausführung, 
Ergänzung und Erläuterung dieses Gesetzes und der nach § 8 ergehenden Verord- 
nungen nähere Vorschriften zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des 
Fürstlichen Konsistoriums. 
In gleicher Weise können für gemeinsame Fortbildungsschulen gemeinsame 
Vorschriften durch Beschluß des Verbandsschulvorstandes mit Genehmigung des Fürst- 
lichen Konsistoriums erlassen werden. 
Die Zuständigkeit der Schulgemeindevertretungen im Sinne der vorstehenden 
Absätze erstreckt sich insbesondere auch auf die Aufstellung des örtlichen Lehrplans. 
8 10. 
Die an der Volksschule beschäftigten Lehrer sind auf Verlangen der Schulge- 
meindevertretung zur Unterrichtserteilung bis zu wöchentlich 3 Stunden auch in der 
Fortbildungsschule verpflichtet; sie beziehen für diese Tätigkeit eine feststehende Ver- 
gütung, die neben dem sonstigen Diensteinkonmnen zu gewähren ist und so bemessen 
sein muß, daß auf die zu erteilende Stunde Unterricht mindestens 2 M. kommen. 
Sollen andere Personen als Lehrer und Geistliche zur Unterrichtserteilung 
herangezogen werden, so ist dazu die Genehmigung des Fürstlichen Konsistoriums 
erforderlich. 
Die Lehrräume und Lehrmittel der Volksschule können für die Fortbildungs- 
schule benutzt werden. 
8 11. 
« Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu drei Tagen werden Eltern, Vormünder und Arbeitgeber bestraft, welche den 
Bestimmungen dieses Gesetzes oder den zu seiner Ausführung ergehenden Vorschriften 
zuwiderhandeln. 
8 12. 
Dieses Gesetz tritt mit Ostern 1914 in Kraft.
	        
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