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von mehreren Besitzern oder Pferde eines Besitzers, die sich seit mehr als vier-
undzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebes des Besitzers
befinden, in Obhut hat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Pferde
deren Begleiter und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Pferde der Besitzer
der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen (§ 9 Absah 2 des
Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909).
Außerdem sind die im § 9 Absatz 3 des Reichsviehseuchengesetzes bezeichneten
Personen (Tierärzte, Personen, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde
beschäftigen, gewerbsmäßige Viehkastrierer, Fleischbeschauer, Schlächter, Abdecker)
unter den dort genannten Voraussetzungen zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet.
62.
Die örtliche Polizeiverwaltung hat, sobald sie durch die Anzeige (8 1) oder
auf anderem Wege von dem Ausbruch der im 8 1 genannten Seuchen oder vom
Verdacht einer solchen Kenntnis erhalten hat, sofort den beamteten Tierarzt") zur
Feststellung der Seuche zuzuziehen und das Landratsramt alsbald über den
Seuchenfall zu unterrichten.
83.
Hat der heamtete Tierarzt den Ausbruch einer der im § 1 genannten
Seuchen festgestellt, so hat das Landratsamt unverzüglich die nach Auhörung des
beamteten Tierarztes in entsprechender Anwendung der §§ 19—30 des Reichs-
viehseuchengesetzes für erforderlich gehaltenen Schutzmaßregeln Funnonsten und
nötigenfalls deren Ausführung zu überwachen.
Außerdem hat das Landratsamt dem Besitzer eines seuchekranken oder
verdächtigen Pferdes oder den übrigen nach § 1 Absatz 1 anzeigepflichtigen Personen
den Abdruck einer gemeinfaßlichen Belehrung über die Gehirn-Rückenmarkentzündung
und die Gehirnentzündung der Pferde auszuhändigen. Auch den übrigen Pferde-
besitzern des Ortes sind Abdrücke dieser Belehrung auf Verlangen unentgeltlich zu
verabfolgen.
84.
ie an Gehirn-Rückenmarkentzündung und Gehirnentzündung erkrankten
Pferde dürfen zur Arbeit nicht verwendet werden.
6 5.
Das Verenden, die erfolgte Tölung oder die festgestellte Heilung eines jeden
Pferdes, das an der Seuche erkrankt war, ist alsbald von den im 8 1 Absatz 1
und 2 genannten Personen bei der örtlichen Polizeiverwaltung zu melden, die
5) Siehe hierzu § 6 der Regierungsbverordnung vom 29. Upril 1912 zur Ausführung
des Reichsviehseuchengesetzes vom 20. Juni 1909 pp. (Gesetzsammlung Seile 56).