Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

56 
von mehreren Besitzern oder Pferde eines Besitzers, die sich seit mehr als vier- 
undzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebes des Besitzers 
befinden, in Obhut hat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Pferde 
deren Begleiter und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Pferde der Besitzer 
der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen (§ 9 Absah 2 des 
Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909). 
Außerdem sind die im § 9 Absatz 3 des Reichsviehseuchengesetzes bezeichneten 
Personen (Tierärzte, Personen, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde 
beschäftigen, gewerbsmäßige Viehkastrierer, Fleischbeschauer, Schlächter, Abdecker) 
unter den dort genannten Voraussetzungen zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. 
62. 
Die örtliche Polizeiverwaltung hat, sobald sie durch die Anzeige (8 1) oder 
auf anderem Wege von dem Ausbruch der im 8 1 genannten Seuchen oder vom 
Verdacht einer solchen Kenntnis erhalten hat, sofort den beamteten Tierarzt") zur 
Feststellung der Seuche zuzuziehen und das Landratsramt alsbald über den 
Seuchenfall zu unterrichten. 
83. 
Hat der heamtete Tierarzt den Ausbruch einer der im § 1 genannten 
Seuchen festgestellt, so hat das Landratsamt unverzüglich die nach Auhörung des 
beamteten Tierarztes in entsprechender Anwendung der §§ 19—30 des Reichs- 
viehseuchengesetzes für erforderlich gehaltenen Schutzmaßregeln Funnonsten und 
nötigenfalls deren Ausführung zu überwachen. 
Außerdem hat das Landratsamt dem Besitzer eines seuchekranken oder 
verdächtigen Pferdes oder den übrigen nach § 1 Absatz 1 anzeigepflichtigen Personen 
den Abdruck einer gemeinfaßlichen Belehrung über die Gehirn-Rückenmarkentzündung 
und die Gehirnentzündung der Pferde auszuhändigen. Auch den übrigen Pferde- 
besitzern des Ortes sind Abdrücke dieser Belehrung auf Verlangen unentgeltlich zu 
verabfolgen. 
84. 
ie an Gehirn-Rückenmarkentzündung und Gehirnentzündung erkrankten 
Pferde dürfen zur Arbeit nicht verwendet werden. 
6 5. 
Das Verenden, die erfolgte Tölung oder die festgestellte Heilung eines jeden 
Pferdes, das an der Seuche erkrankt war, ist alsbald von den im 8 1 Absatz 1 
und 2 genannten Personen bei der örtlichen Polizeiverwaltung zu melden, die 
5) Siehe hierzu § 6 der Regierungsbverordnung vom 29. Upril 1912 zur Ausführung 
des Reichsviehseuchengesetzes vom 20. Juni 1909 pp. (Gesetzsammlung Seile 56).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.