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22. Verordnung
vom 17. Juni 1913
zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juni 1913 über die
Entschädigung der an Gehirn-Rückenmarkentzündung oder
Gehirnentzündung gefallenen Pferde.
Zur Ausführung des eben bezeichneten Gesetzes wird auf Grund der 88
7 und 9 daselbst folgendes bestimmt:
81.
Auf die Ermittelung und Feststellung der nach dem genannten Gesetz zu
gewährenden Entschädigung, auf die Ermittelung der für die endgiltige Schadens-
tragung maßgebenden Pferdebestände, sowie die Ausschreibung und Einziehung der
zur Deckung der Entschädigung erforderlichen Beträge finden diejenigen Vorschriften
entsprechende Anwendung, welche wegen Gewährung von Entschädigung für nach
dem Reichsviehseuchengesetz getötete Tiere ergangen sind.
8 2.
Neben der nach § 8 der Regierungsverordnung vom 16. Januar 1913
(Gesetzsammlung Seite 11) im Januar eines jeden Jahres an die Fürstliche Landes-
regierung einzureichenden Aufstellung über die nach dem zäusführungegese mdln
Becseuchengeset, gesahlten Entschädigungen sind auch die nach dem Gesetz 3.
Juni 1913 über die Entschädigung bei Gehirn-Rückenmarkentzündung oder Echern.
entzündung der Nits gezahlten Beträge alljährlich besonders nachzuweisen.
5 3.
Das Gesetz vom 3. Juni 1913 über die Entschädigung der an Gehirn-
Rückenmarkentzündung oder Gehirnentzündung gefallcnen Pferde und diese Verord-
nung treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Greiz, den 17. Juni 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
Dr. Hanitsch.