Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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1. Im §6 unter H# #1) ist hinter „erscheinen,“ einzuschalten: 
) bei Funkentelegrammen auch der Name des Schiffes, wenn er so ge- 
schrieben ist, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Ver- 
zeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, 
2. Im 8 15 ist der Text unter II zu ersetzen durch: 
II Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Sectelegramme muß 
Mmöglichst vollständig sein; sie hat zu enthalten 
#a) bei Semaphortelegrammen: 
1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes mit Angabe der Nationalität und, im Falle 
von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Inter- 
nationalen Signalbuche, 
3. den Namen der Semayhorstation, wie er in der ersten Spalte der 
amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist; 
b) bei Funkentelgrammen: 
1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit etwaigen ergän- 
zenden Zusätzen, 
2. den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Inter- 
nationalen Verzeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht. 
3. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Internationalen Ver- 
zeichnisse der Funkentelegraphenstationen steht. 
Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders 
durch eine Angabe über die vom Schiffe befahrene Strecke ersetzt 
werden, die nach Abgangs= und Bestimmungshafen oder durch einen 
anderen gleichwertigen Vermerk ausgedrückt wird. 
3. Im § 15 unter 1V ist hinter „Ursprungsanstalt“ ein zuschalten: 
oder der Ursprungsbordstation 
Hinter „befördert hat“ ist statt des Kommas ein Semikolon zu 
setzen und der folgende Text von „sonst“ bis „Semaphorstation“ zu er- 
seben durch: 
die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küsten- 
station desselben Landes oder eines Nachbarlandes, bei Semaphortele= 
grammen über eine beliebige Semaphorstation befördert werden. 
4 Im § 15 ist der Text unter V zu ersetzen durch: 
Kamn ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der 
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bei 
Semaphortelegrammen nicht bis zum Morgen des 29. Tages und bei Funkentele- 
grammen nicht bis zum Morgen des 8. Tages zugeführt werden, so gibt die Sema- 
10.
	        
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