Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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phor= oder Küstenstation davon der Ursprungsanstalt Nachricht, die den Absender 
sogleich verständigt. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder 
Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm, 
falls es sich um ein Semaphortelegramm handelt, weitere 30 Tage und, falls es 
sich um ein Funkentelegramm handelt, weitere 9 Tage zur Uebermittelung an das 
Schiff bereitgehalten werde usp. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird 
das Telegramm, falls es sich um ein Semaphortelegramm handelt, am Ende des 
30. Tages und, falls es sich um ein Funkentelegramm handelt, am Ende des 
9. Tages (den Tag der Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff 
ihren Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden 
konnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die Ursprungsanstalt, die den Absender so- 
gleich von der Nichtbeförderung des Telegramms verständigt. Dieser kann, salls es 
sich um ein Funkentelegramm handelt, durch gebührenpflichtige Dienstnotiz ersuchen, 
das Funkentelegramm bei der nächsten Vorbeifahrt des Schiffes zu Übermitteln. 
5. Im 8 15 unter VI, erste Zeile, ist statt „Seetelegramme“ zu setzen: 
Semaphortelegramme 
Die Angaben unter a) sind zu ersetzen durch: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort von Schiffen in See, 
Hinter h) ist in neuer Zeile einzuschalten: 
Als Funkentelegramme sind zugelassen: 
a) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme 
tragen vor der Adresse die Ungabe „Antwort bezahlt“ oder „RP“, 
der ein Vermerk über den für die Antwort vorausbezahlten Betrag 
hinzuzufügen ist, z. B. „Antwort bezahlt 5,50 “ oder „RP 5,50 %. 
Der an Bord eines Schiffes ausgestellte Antwortschein berechtigt, in 
den Grenzen seines Wertes ein Funkentelegramm an eine beliebige 
Bestimmung bei der Bordstation aufzugeben, die den Schein aus- 
gestellt hat; 
b) Funkentelegramme mit Vergleichung, 
e) durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, 
4) durch die Post zu bestellende Funkentelegramme, 
e) zu vervielfältigende Funkentelegramme, 
) Funkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um 
die Bekanntgabe des Tages und der Stunde handelt zu welcher die 
Küstenstation der Bordstation das für diese bestimmte Telegramm über- 
mittelt hat, 
# gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine 
Wiederholung oder eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten
	        
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