Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

Abs.i 
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von Dienstnotizen zugelassen, soweit es sich um die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes handelt; 
b) dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt. 
6. Im 8 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten- 
oder Bordstationen“ zu ersetz en durch: 
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem 
Schiffe gerichteten Funkentelegramme bei den Küstenstationen und der 
von einem Schiffe herrührenden Funkentelegramme bei den Bordstationen 
7. Im 8 15 unter XlllI ist hinter „Bordgebühr“ in Zeile 6 statt 
des Punktes ein Komma zu setzen und alsdann einzuschalten: 
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder 
Bordstationen und die Gebühren für die vom Absender verlangten be- 
sonderen Dienstleistungen. 
Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden 
st zu ersetzen durch: 
400 Seemeilen 
Der mit „Im Verkehr“ beginnende Abs. erhält folgende Fassung: 
Die Gesamtgebühr der Fnnkentelegramme wird vom Absender erhoben. 
8. Im §8 15 unter XIV ist die Zahl „12“ zu ersetzen durch: 15 
9. Im § 17 untee lle) sind die Wörter Jfür die zwischen Bord- 
stationen zu wechselnden und“ zu streichen. 
10. Im § 24 unter lll ist das Wort „Zusatzabkommen,“ zu streichen. 
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Juli 1913 in Krast. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
Kraeetke.
	        
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