Abs.i
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von Dienstnotizen zugelassen, soweit es sich um die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes handelt;
b) dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den
Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt.
6. Im 8 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten-
oder Bordstationen“ zu ersetz en durch:
Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem
Schiffe gerichteten Funkentelegramme bei den Küstenstationen und der
von einem Schiffe herrührenden Funkentelegramme bei den Bordstationen
7. Im 8 15 unter XlllI ist hinter „Bordgebühr“ in Zeile 6 statt
des Punktes ein Komma zu setzen und alsdann einzuschalten:
3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder
Bordstationen und die Gebühren für die vom Absender verlangten be-
sonderen Dienstleistungen.
Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden
st zu ersetzen durch:
400 Seemeilen
Der mit „Im Verkehr“ beginnende Abs. erhält folgende Fassung:
Die Gesamtgebühr der Fnnkentelegramme wird vom Absender erhoben.
8. Im §8 15 unter XIV ist die Zahl „12“ zu ersetzen durch: 15
9. Im § 17 untee lle) sind die Wörter Jfür die zwischen Bord-
stationen zu wechselnden und“ zu streichen.
10. Im § 24 unter lll ist das Wort „Zusatzabkommen,“ zu streichen.
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Juli 1913 in Krast.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung:
Kraeetke.