Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
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(Ausgegeben am 31. Juli 1913.)
25. Verordnung
vom 4. Juli 1913,
die Viehzählung am 1. Dezember 1913 betreffend.
Nach einem Beschlusse des Bundesrats sollen in allen Jahren, in denen
eine Viehzählung erweiterten Umfanges nicht stattfindet, Viehzählungen kleineren
Umfangs (sogenannte kleine Viehzählungen) stattfinden. — Die erste derartige Vieh-
zählung findet am 1. Dezember 1913 statt und wird zur Ausführung dieses Be-
schlusses für das Fürstentum hiermit folgendes bestimmt:
1.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe. Schweine und
Ziegen nach den in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. — Gezählt wird
am 1. Dezember d. J. unter Benutung von Zählungslisten durch die Gemeindevor=
stände, denen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich des
Polizeipersonals und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen.
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstande in eine ent-
sprechende Zahl von Zählbezirken zu teilen.
2.
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember d. J. in der Weise auszufüllen,
daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus-
haltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. In den Spalten 1
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