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und 2 der Liste sind lämtliche Käufer (Gehöfte) des Gemeindebezirks ihrer laufenden
Nummer nach und in Spalte 3 die Haushaltungsvorstände namentlich aufzuführen,
auchn wenn in den betreffenden Haushaltungen kein zu zählendes Vieh vorhanden
ist. Wo in Spalte 4 bis 22 der hte Zahleneinträge nicht zu machen sind, ist
soiches mit einem Strich (—) zu beku
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser
bezw. Haushaltungen, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Zählungs-
liste weggelassen werden.
3.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstand
gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, die
engleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der
der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausgefüllten
Listen sind zu unterschreiben und spätestens bis zum 5. Dezember an den Gemeinde-
vorstand abzuliefern.
4.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit
und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen. Nach bewirkter und
bescheinigter Prüfung haben die Gemeindevorstände des platten Landes die Zählungs=
listen sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, das die Listen in dauer-
hafter Verpackung an das Thüringische Statistische Amt in Weimar bis spätestens
zum 10. Dezember d. J. portofrei einsendet. Die Gemeindevorstände der Städte
haben die Zählungslisten bis zum gleichen Zeitpunkt unmittelbar dorthin einzusenden.
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu prüfen
und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden desha
angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durchführung
der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit größter Beschlennigung zu
entsprechen.
Greiz, den 4. Juli 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.