Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Das Tragen von größeren Fleischteilen wie Rindervierteln, Schweinehälften 
und dergl. auf dem Rücken oder den Schultern ist nur dann gestattet, wenn ein 
reines Tuch derart untergelegt ist, daß Kopfhaar, Kopfbedeckung und Kleider des 
Trägers nicht in unmittelbare Berührung mit dem Fleisch kommen können. 
62. 
Es ist verboten, geschlachtete Tierc oder Teile derselben außerhalb der Ver- 
kaufsläden offen an die Straße zu hängen, oder Fleisch, Brot und sonstige Fleisch- 
und Backwaren offen gegen die Straße so auszulegen, daß sie der Verunreinigung 
ausgesetzt sind. 
Zerkleinerte Fleischwaren (angeschnittene Würste, Aufschnitt von Schinken, 
Braten und dergl. und Hackefleisch) sind gegen Staub und Ungeziefer zu schügtzen. 
9 3. 
Bei Abgabe von Fleisch, Fleisch= und Wurstwaren, Butter, Schmalz, Käse, 
Fett und dergl. sowie von Brot und sonstigen Backwaren darf zum unmittelbaren 
Einwickeln der Ware oder zur unmittelbaren Unterlage in die Wagschale nur 
völlig reines unbeschriebenes und unbedrucktes oder nur mit einseitigem Ausdruck der 
Firma versehenes Papier verwendet werden. 
*4. 
Das Prüfen von Waren der im 8 3 bezeichneten Art seitens der Käufer 
durch Betasten ist verboten. Dieses Verbot ist durch geeigneten Anschlag am Ver- 
kaufeplatz zur Kenntnis des Publikums zu bringen. 
6 5. 
Die mit dem Verkaufe von Nahrungsmitteln der im § 3 bezeichneten Art. 
ferner die mit deren Zubereitung, Transport, Aufbewahrung und Zuwägung be- 
schäftigten Personen müssen an sich und an ihrer Kleidung die möglichste Reinlichkeit 
beobachten. 
Personen, die mit Hautkrankheiten oder sonst mit ansteckenden oder ekeler- 
regenden Krankheiten behaftet sind, dürfen in Bäckerei= oder Fleischereibetrieben, 
sowie zum Austragen der im 8 3 bezeichneten Nahrungsmittel nicht verwendet 
werden, auch überhaupt. soweit dies nicht zum Zwecke des Einkaufs geschieht, Räum- 
lichkeiten, in denen derarlige verkäufliche Nahrungsmittel zubereitet, ausbewahrt oder 
feilgeboten werden, nicht betreten. 
Hunde und sonstige Haustiere dürfen in die im vorigen Absatz bezeichneten 
Räumlichkeiten weder mitgenommen noch darin geduldet werden.
	        
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