82
strafe bis zu 150 M, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft
tritt, bestraft.
813.
Die Vorschriften der 88 6—10 treten zwei Wochen nach ihrer Veröffent-
lichung, die übrigen Vorschriften 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Vorschrift des § 1 über die Höhe der Arbeitsräume findet keine An-
wendung auf bestehende Anlagen, solange sie nicht eine wesentliche Erweiterung
oder einen Umbau erfahren.
Fürstliche Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von den S8 2 Absatz 1,
3 Absatz 1, 5 für bestehende Anlagen zuzulassen, sofern dic Durchführung dieser
Bestimmungen zu unverhältnismäßigen Härten für die Beteiligten führen würde.
Greiz, den 29. Juli 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
I. V.
Dr. Hanitsch.
30. Regierungs-Verordnung
vom 30. Juli 1913
zur weiteren Ausführung des Hausarbeitgesetzes.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur weiteren Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs-
gesetzblatt S. 976) im Anschluß an die Regierungsverordnung vom 31. Januar
1912 (Ges.-S. S. 10) folgendes bestimmt:
1. Polizeiliche Verfügungen (88 5 bis 9 des Gesetzes).
Die Polizeibehörde hat die von ihr erlassenen Verfügungen alsbald dem Ge-
werbeaufsichtsbeamten mitzuteilen, das Fürstliche Landratsamt auch dem Gemeinde-
vorstand.