Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

86 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
& 8. 
(Ausgegeben am 16. Oktober 1913.) 
  
32. Verordnung 
vom 2. Oktober 1913 
zur weiteren Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
vom 20. Dezember 1911. 
In Ergänzung der Verordnung vom 13. Juli 1912 zur Ausführung des 
eben berrichneitn Gesetzes (Gesetzsammlung 1912 Seite 63) wird folgendes beshumte 
81. 
Zur Ausstellung von Krankheitsbescheinigungen gemäß § 54 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes ist neben dem Fürstlichen Landratsamt bezw. den Stadtgemeinde= 
vorständen für die in Betrieben oder im Dienst des Reichs oder eines Bundesstaats 
Beschäftigten, für Beamte und Bedienstete der Landesherrlichen Hof-, Domanial-, 
Kameral= und Forstvenvaltung sowie für die im Betriebe oder im Dienst öffentlicher 
Verbände oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften angestellten Personen auch die 
vorgesetzte Dienstbehörde befugt. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Greiz, den 2. Oktober 1913. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.