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33. Höchste Verordnung
vom 8. Oktober 1913,
betreffend die erste juristische Prüfung.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein,
K. . .
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
im Einvernehmen mit den beim gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgericht
in Jena beteiligten Regierungen in Ergänzung der durch die Verordnung vom
28. Juli 1908 in Kraft gesetzten Vorschriften über die juristischen Prüfungen und
die Vorbereitung zum höheren Iunstizdienst, was folgt:
1.
·
*
Die Studierenden können den Gang ihrer Studien selbst bestimmen
und die Vorlesungen unter verständiger Würdigung ihres inneren Zu-
sammenhangs nach eigenem Ermessen auf die Semester verteilen. Vor-
lesungen, die den Studierenden den Ueberblick über die ganze Rechts-
ordnung und das Verständnis für deren Bedeutung vermitteln sollen
(Einführungsvorlesungen), sind regelmäßig für das erste Semester bestimmt.
Die Zahl der praktischen Uebungen, an denen die Studierenden teil-
zunehmen haben, wird auf 4 erhöht; die Disziplinen können die
Studierenden nach eigenem Ermessen bestimmen.
8 3 Absatz 3 der seit 1. August 1908 geltenden Vorschriften über die
juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst
wird durch Ziffer 1 und II nicht berührt.
Für die mündliche Prüfung ist folgendes zu beachten:
1) Die Rechtskandidaten sollen sich nicht nur über die erforderlichen
Rechtskenntnisse, sondern namentlich auch über die Befähigung zu
deren praktischer Anwendung ausweisen,