Artikel 11.
Die Großherzogliche Staatsregierung ist berechtigt, die den Großhersogüich
Sicsischen Landes-Irren-Heil= und Pflegeanstalten in Jena und Blankenhain aus
dem Fürstentum Reuß älterer Linie zugeführten geisteskranken Verbrecher und ver-
brecherischen Geisteskranken auch in der Königlich Sächsischen Landesanstalt für
Geisteskranke in Waldheim unterzubringen. Der Fürstlich Reuß-Plauischen Landes-
regierung ist vorkommendenfalls hiervon Anzeige zu machen.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung verpflichtet sich, der Groß-
herzoglichen Staatsregierung den Gesamtkostenaufwand zu erstatten, der dieser daraus
erwächst, daß sie die von der Fürstlichen Landesregierung eingelieferten geistes-
kranken Verbrecher und verbrecherischen Geisteskranken in der Landesanstalt in
Waldheim unterbringt. Sie verpflichtet sich ferner für Beschaffung der in Ansehun
dieser Personen von den Königlich Sächsischen Behörden verlangten Zeugnisse ink
Bescheinigungen soweit erforderlich mit Sorge zu tragen.
Dies wird mit dem Hinzufügen bekannt gegeben, daß der nach Artikel 11
der Fürstlichen Landesregierung für die einzelnen Geisteskranken erwachsende Gesamt-
kostenaufwand von den zur Unterbringung der Geisteskranken verpflichteten Ver-
bänden oder Kassen zu erstatten ist.
Greiz, den 10. Oktober 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
Dr. Hanitsch.