83.
Die Landgemeindevorstände haben mit ihrem Vorschlag einen kurzen Bericht
über die bisherige Tätigkeit, den Leumund und den Lebenslauf des Vorgeschlagenen
einzureichen sowie ein vom Vorgeschlagenen beigebrachtes Zeugnis des zuständigen
Physikus darüber, daß der Vorgeschlagene die zum Leichenwärterdienst erforderlichen
Kenntnisse besitzt.
Dieselben Unterlagen verschafft sich in den Städten der Gemeindevorstand.
Nur würdige und taugliche Bewerber dürfen bestellt werden.
Hebammen sind vom Leichendienst ausgeschlossen.
z 4.
Bei der Verpflichtung ist folgender Eid zu leisten: „Ich schwöre bei Gott
dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei Ausübung meines Amtes als Leichen-
wärter (Leichenfrau) die Bestimmungen über das Leichenwärterwesen, die ich gelesen
und wohl verstanden habe, stets pünktlich und gewissenhaft einhalten werde. So
wahr mir Gott helfe
86.
Über den Verpflichtungsakt wird eine Urkunde aufgenommen. Sie ist in
beglaubigter Abschrift dem Verpflichteten als Ausweis zu übergeben.
Die Verpflichtung ist dem zuständigen Physikus sowie den zuständigen Pfarr-
und Standesämtern mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.
ß 6.
Der Leichenwärter kann je nach Lage des Falls die erforderlichen Maß-
nahmen anregen. Insbesondere kann er die Entfernung von Leichen aus dem Sterbe-
haus anregen, wenn hier ein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der Leiche fehlt
(6 12 der Dienstanweisung für Leichenwärter) oder wenn der Tod zufolge einer
ansteckenden Krankheit eingetreten ist (8§ 15 a. a. O.)
Weigern sich die Angehörigen, der Anregung nachzukommen, so hat der
Leichenwärter alsbald die Entscheidung des Gemeindevorstands einzuholen.
Einer Einwirkung auf Art und Form der Bestattung hat er sich unter allen
Umständen zu enthalten.
§s 7.
Die Anstellungsbehörde und ebenso der Leichenwärter kann, falls nicht durch
besondere Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist, unter Einhaltung einer viertel-
jährlichen Kündigungefrist für den Schluß eines Kalendervierteljahrs kündigen. Die