8 4.
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel aus einer Apotheke zu einem
Preise, der die nach 8 3 getroffene Festsetzung nicht übersteigt, so können die Kranken-
kassen die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 R.-V.-O. mit
Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart
haben.
6.
Die Rechnungen sind vierteljöhrlich, spätestens bis zum 15. des folgenden
Monats zuzufertigen. Der Preisnachlaß ist nur dann zu gewähren, wenn die
Zahlung innerhalb Monatsfrist nach Zufertigung der Rechnung erfolgt.
86.
Den in § 1 Absatz 1 festgesetzten Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe
haben die Apotheken auch den Berufögenossenschaften, Landesversicherungsanstalten
und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu gewöhren. Die übrigen Vor-
schriften des § 1 sowie die §§ 2 und 5 finden entsprechende Anwendung.
§.
Auf Arzneilieferungen an alle übrigen öffentlichen Anstalten und Kassen.
serner an solche Vereine und Anstalten, welche der Armenpflege dienen, sowie für
Tierarzneien ist bei Bezahlung binnen einem Monat nach Zufertigung der Rechnung
von den Apotheken stels ein Preisnachlaß von mindestens 20% zu gewähren; er ist
in den Arzneirechnungen anzugeben. Die Vorschrift des § 2 findet entsprechende
Anwendung.
Von dem Preisabschlag sind die im letzten Absatz des § 1 bezeichneten
Arzneimittel ausgenommen.
86.
Diese Regierungs-Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1914 an
in Kraft.
Die Regierungs-Verordnung vom 17. Jannar 1907, betreffend die Rabatt-
gewährung der Apotheker, wird mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben.
Greiz, den 19. Januar 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.