Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

Verhandlung mit den Betheiligten. 
Die Eröffnung der die Berechtigten betreffenden Verfügungen erfolgt von dem 
Polizeiamte unmittelbar an die Beamten oder sonstigen Bevollmächrigten der Verech- 
tigten, und erforderlichen Falls an diese selbst. 
Dem Pflichtigen, der nicht schon braft des Gesehes durch die Gemeindebehörde 
vertreten wird, sind die nothwendigen Erêffnungen, so weit dieselben von größerer 
Erheblichbeit sind, durch das Polizeiamt selbst, sonst durch den Ortsvorsteher zu 
machen. Bevollmächtigt er einen Dritten, in seinem Namen zu handeln, was einfach 
durch eine vor dem Ortsvorstande oder dem Polizeiamte gegebene dießfällige Erklä- 
rung des Pflichtigen geschehen kann, so ergeht die Eröffnung an den Bevollmäch= 
tigten. 
g. 3. 
Form der Verhandlung. 
Wo nicht die Gesehbe das mündliche Verfahren vorschreiben, wie dieß bei dem 
Versuch zur Sühne und der Liquidations-Verhandlung der Fall ist, hat das Poli- 
zeiamt die Betheiligten der Regel nach, und wenn nicht besondere Gründe für 
Vorladung zu mündlicher Verhandlung sprechen, schriftlich zu vernehmen. 
Mündlich zu verhandeln ist dasselbe auch dann befugt, wenn es wegen der Dun- 
belheiten und Unbestimmtheiten in dem schrifrlichen Vorbringen der Betheiligten nur 
auf gedachtem Wege darüber, was unter Leßteren streitig ist, die erforderliche Auf- 
klärung zu erhalten hoffen kann. 
Andererseits bleibt es den Betheiligten, beziehungsweise ihren Bevollmächtigten, 
unbenommen, die ihnen von dem Bezirbsamte abgeforderten schriftlichen Erklärungen 
vor lehterem mündlich abzugeben, oder die von ihnen verlangten Nachweisungen 
mit mündlichen Erläuterungen zu begleiten. 
K. 4. 
Hat die Gemeindebehörde vermöge gesetzlicher Bestimmung oder besonderer Voll- 
machr die Pflichtigen zu vertreten, so erscheint bei mündlichen Verhandlungen eine 
von dem Gemeinderathe aus seiner Mitte zu wählende Deputation, welche übrigens 
keinenfalls die Zahl von drei Personen übersteigen darf.
	        
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