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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Älterer Linie.
MÆ 10.
(Ausgegeben am 25. Juni 1914.)
19. Gebührenordnung
für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 22. Juni 1914.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
gemäß § 80 Absahz 2 der Neichsgewerbeordnung folgendes bestimmt:
A Allgemeine Bestimmungen.
81.
Den approbierten Aerzten und Zahnärzten stehen für ihre berufsmäßigen
Leistungen in streitigen Fällen mangels einer Vereinbarung Gebühren nach Maß-
gabe der nachstehenden Bestimmungen zu.
62.
Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweisbar Unbe-
mittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden ferner Anwendung,
wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung oder
einer Arbeiterkrankenkasse zu leisten ist, soweit nicht besondere Schwierigkeiten der
ärztlichen bezw. zahnärztlichen Leistung oder das Maß des Zeitaufwands einen
höheren Sag rechtfertigen.
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Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen
nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls, insbesondere nach der Beschaffen-
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